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Kündigung ohne Betriebsratsanhörung: Wer die Arbeitnehmervertretung wiederholt übergeht, dem drohen empfindliche Ordnungsgelder


Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Betriebsrat anhören. Unterlässt er das, kann das schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Dass es auch nichts hilft, das Fehlverhalten auf zuständige Untergebene zu schieben, zeigt der folgende Fall, der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) landete.

Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer ohne vorherige Betriebsratsanhörung gekündigt. Der Betriebsrat hatte die Pflichtverletzung daraufhin beanstandet. Der Arbeitgeber begründete das Vorgehen seinerseits damit, dass er dem Wunsch des Betroffenen nachgekommen sei, die Arbeitnehmervertretung nicht zu informieren. Schließlich habe es sich um eine Abwicklungsvereinbarung gehandelt. Wenige Monate später erklärte der Arbeitgeber dann sechs krankheitsbedingte Kündigungen - ebenfalls, ohne den Betriebsrat vorher einbezogen zu haben. Der Arbeitgeber entschuldigte das Fehlverhalten mit einem Versehen des zuständigen Sachbearbeiters in der Personalabteilung. Der Betriebsrat beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht, dass der Arbeitgeber verpflichtet werden soll, keine weiteren Kündigungen ohne vorherige Betriebsratsanhörung auszusprechen. Außerdem forderte er, dem Arbeitgeber für den Fall einer weiteren Pflichtverletzung ein Ordnungsgeld anzudrohen.

Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten grob gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstoßen hatte. Die Richter stellten zudem klar, dass ihm das Verhalten seiner Mitarbeiter zuzurechnen sei. Entsprechend § 23 Abs. 3 BetrVG gab das Gericht dem Arbeitgeber auf, es künftig zu unterlassen, Kündigungen auszusprechen, ohne zuvor den Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Ferner drohte das LAG dem Arbeitgeber an, dass im Fall einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 EUR fällig würde.

Hinweis: Die unterlassene Anhörung des Betriebsrats führt also nicht nur dazu, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers unwirksam ist, sondern kann auch zur Verhängung eines Ordnungsgelds führen.



Quelle: Hessisches LAG, Beschl. v. 08.08.2022 - 16 TaBV 191/21

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